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Zahnärzte Westfalen

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Mitglied in der Interessengemeinschaft Zahnärztlicher Verbände Deutschland

vom 05.11.2014

Hauptversammlung der IGZ 2014

 

Am 05.11.2014 diskutierte die IGZ auf ihrer Hauptversammlung in Frankfurt die aktuelle Situation des Gesundheitswesens, die Lage der Zahnärzteschaft und daraus resultierende Forderungen. Die folgenden Beschlüsse wurden verabschiedet.

 
Datenhoheit und Datenschutz

Die IGZ hat mit Unverständnis das BSG Urteil aufgenommen, demzufolge die Zahnarztnummern den Kassen gegenüber zu entpseudonymisieren sind. Es ist immer wieder enttäuschend, wie der Datenschutz in diesem Lande nichts gilt, wenn die wirtschaftlichen Interessen der GKV, bzw. das Spardiktat der Politik tangiert sind. Aus demselben Grunde wird den Zahnärzten verwehrt, auswertbare Daten zu Behandlungsabforderung und Morbidität in den KZVen und in der KZBV zu sammeln. Hier dient der Datenschutz als vordergründiges Argument für klare pekuniäre Ziele. Den Zahnärzten soll es schwer gemacht werden, die Daten für eine erfolgreiche Verhandlungsführung mit den Krankenkassen zu erhalten.

Die IGZ fordert, dass den Zahnärzten die Hoheit über die eigenen Behandlungsdaten gegeben wird. Darüber hinaus müssen auf jeden Fall die Patientendaten in der Qualitätssicherung pseudonymisiert bleiben.

 
Terminvergabestellen bei den KVen
Die Interessengemeinschaft Zahnärztlicher Verbände Deutschlands lehnt die Einrichtung von Terminvergabestellen bei den KVen ab. Diese wären nur ein weiteres Beispiel für den Irrglauben, durch ein Mehr an Administration ließen sich die Probleme im Gesundheitswesen lösen. Insbesondere in der Zahnmedizin steht dem entgegen, dass es nur Kieferorthopäden, Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgen, und Parodontologen als spezielle Fachärzte gibt, dass es kein Problem ist, bei ihnen einen Termin zu erhalten, und dass es immer weniger klinische Abteilungen gibt, die diese Termine ersatzweise anbieten könnten.

 
Aufkauf von Praxen
Der Entwurf für das Versorgungsstärkungsgesetz sieht den Ankauf von Arztpraxen in den Städten durch die KVen vor, und die Bereitstellung besonderer Vergütungsaufschläge für Praxen in unterversorgten Gebieten. Ganz abgesehen davon, dass diese Zwangsumsiedlung zeigt, dass hier schon wieder dem Irrglauben gehuldigt wird, ein Mehr an Verwaltung sorge auch für eine Verbesserung der Versorgung, sollen die Ärzte diese gegen sie gerichteten Zwangsmaßnahmen auch noch selbst bezahlen.

Der Trend, einzelne Praxen zu größeren Einheiten zusammenzufassen, mit dem die Politik seit Jahren versucht, die Gesundheitsversorgung zu verbilligen ist in diesem Zusammenhang kontraproduktiv. Gerade große Praxiskliniken und MVZs suchen sich Ballungszentren für ihre Ansiedlung, wenn sie nicht ohnehin einer Klinik angeschlossen sind. Die Versorgung auf dem Land wird dadurch jedenfalls nicht verbessert.

Die ambulante Versorgung in strukturschwachen Gebieten den Krankenhäusern zu übertragen ist ähnlich unsinnig, und zudem noch den Nachteil, dass Ärzte und Zahnärzte vor einer Niederlassung in diesen Gebieten, wegen der übermächtigen Konkurrenz, zurückschrecken werden.

Die IGZ fordert den Gesetzgeber auf, die Bedingungen für die medizinische Versorgung auf dem Lande durch geeignete Infrastrukturmaßnahmen zu verbessern, anstatt sie zu verschlechtern. Insbesondere muss sich die die Niederlassung für den Einzelnen wieder lohnen. Dazu muss die Politik und müssen auch die Krankenkassen Geld in die Hand nehmen.

 
Korruption im Gesundheitswesen
Die Hauptversammlung der IGZ stellt fest, dass es mit den Berufsordnungen, flankiert von den Heilberufe-Kammergesetzen, wie auch den entsprechenden Bestimmungen im SGB V ausreichend berufsrechtliche, wie auch gesetzliche Normen gibt, um alle denkbaren Formen korruptiven Verhaltens nicht nur zu untersagen, sondern auch zu verfolgen und zu ahnden. Die HV der IGZ appelliert daher an den Gesetzgeber, darauf zu verzichten durch die Einführung einer speziellen Strafnorm für Korruption im Gesundheitswesen, einen ganzen Berufsstand unter Generalverdacht zu stellen.

 
Selektivverträge versus Kollektivvertrag
Die IGZ sieht die Stärkung der Selektivverträge im Versorgungsstärkungsgesetz als kontraproduktiv an. Die Sicherstellung der flächendeckenden, wohnortnahen Versorgung ist ausschließlich im Kollektivvertrag möglich.

 

 

 
VDZI
Die IGZ weißt die Unterstellungen des VDZI, der die Zahnärzteschaft unter den Generalverdacht der Korruption stellt, auf das Schärfste zurück. Dieses durchsichtige Manöver, dessen Ziel es ist , das Praxislabor verschwinden zu lassen, erfordert eine sofortige Entschuldigung der Führun des VDZI.

 
Beratungspositionen schaffen bzw. dem gestiegenen Beratungsbedarf anpassen.
 Die Beratung des und mit dem mündigen Patienten nimmt heute eine weitaus größere Zeit ein. Der Patient soll heute in allen Entscheidungen über seine Gesundheit kompetenter Mitentscheider sein. Auf Augenhöhe mit dem (Zahn)Arzt soll er seine Situation beurteilen, die Diagnose verstehen, und die vorgeschlagene Therapie bewerten können. Dazu muss er aber erst befähigt werden, und diese Aufgabe obliegt bei aller öffentlich zugänglichen Information, schlussendlich dem Behandler. Das ist richtig so und von uns alle gewollt. Aber es spiegelt sich nicht wieder im Bewertungsmaßstab. Es gibt keine Position, die diese aufwendige Tätigkeit angemessen abbildet und eine Vergütung dafür definiert. Diesem vermehrten Aufwand muss in Zukunft Rechnung getragen werden.

 
Duales Versicherungssystem
Mit Beginn der großen Koalition ist die Bürgerversicherung wieder aus dem Blickfeld geraten. Das ist aber kein Grund, bei der Neuordnung der Gesundheitsversicherung zu pausieren. Die IGZ hat in der Vergangenheit mehrfach betont, dass ein paralleles Fortbestehen der privaten Vollversicherung, der Zusatzversicherungen, wie auch der Gesetzlichen Krankenversicherung sinnvoll und wünschenswert sind. Ebenso oft aber haben wir auch betont, dass beide Systeme sich fortentwickeln müssen, um den zukünftigen Anforderungen zu entsprechen. Hier ruht nun seit Beginn der Legislaturperiode der See. Auch das Versorgungsstärkungsgesetz macht da keine Anstalten, in diesem Sinne die Versorgung zu stärken.

Die IGZ fordert alle beteiligten auf, sich dringlich diesem Thema zu widmen. Anderenfalls wird uns das Problem erneut und noch schwerer wieder begegnen.

 
Sektorspezifische Ausrichtung der Qualitätssicherung in der zahnärztlichen Praxis
Der § 136a SGB V schreibt vor, der Gemeinsame Bundesausschuss solle Mindeststandards für ein Qualitätsmanagement festlegen. Er sichert ebenso ausreichende Möglichkeit zu, das Qualitätsmanagement den jeweiligen Besonderheiten der Praxis anzupassen. Tatsächlich aber besteht die eindeutige Tendenz, die volle Bandbreite der Qualitätssicherungsmaßnahmen für alle Einrichtungen verpflichtend zu machen. Die IGZ ruft den Gemeinsamen Bundesausschuss auf, die Einzelpraxis nicht mit unsinnigen Verpflichtungen zu überbordender Qualitätsbürokratie zu überfrachten.

 

Frankfurt, den 05.11.2014


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